Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 19. August 2026 · ausschließlich für Geschäftskunden (B2B)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Business Technology GmbH: Beratung, Konzeption, Implementierung und Schulung, Managed Services und Support sowie die Bereitstellung, den Wiederverkauf und die Verwaltung von Cloud-Leistungen und Softwarelizenzen Dritter.
Teil A gilt für alle Leistungen. Teil B gilt zusätzlich für Beratung, Projekte und Managed Services, Teil C zusätzlich für Cloud-Leistungen und Softwarelizenzen Dritter.
Weitere Vertragsdokumente
Für Bestellungen im Self-Service-Kundenportal gelten zusätzlich die Bedingungen für Lizenzbezug im Self-Service-Kundenportal. Sie gehen diesen AGB vor. Vorrang vor beiden hat ein individuell geschlossener Rahmenvertrag über den Bezug von Microsoft-Cloud-Leistungen, der insbesondere den individuellen Rabatt und das Zahlungsziel regelt (§ 1 Abs. 6).
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Adressatenkreis, Rangfolge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Business Technology GmbH, Ahausweg 10, 48161 Münster, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 23386 („BTL“), und ihren Kunden („Kunde“) über Beratungs-, Konzeptions-, Implementierungs- und Schulungsleistungen, Managed Services und Support sowie über die Bereitstellung, den Wiederverkauf und die Verwaltung von Cloud-Leistungen und Softwarelizenzen Dritter.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande.
Teil A gilt für alle Leistungen von BTL. Die Teile B und C gelten ergänzend für die dort bezeichneten Leistungsarten und gehen dem Teil A im Widerspruchsfall vor. Im Verhältnis von Teil B und Teil C geht für Cloud-Leistungen und Softwarelizenzen Dritter Teil C vor.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BTL hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn BTL in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Der Beginn der Leistungserbringung stellt keine Zustimmung dar.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte derselben Art mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (i) Individualvereinbarungen in Textform, (ii) ein zwischen den Parteien geschlossener Rahmenvertrag, (iii) der Einzelauftrag bzw. die Bestellung einschließlich des angenommenen Angebots und der Leistungsbeschreibung, (iv) die nach § 25 einbezogenen Bedingungen der Hersteller und Vorlieferanten – ausschließlich für Leistungen nach Teil C, (v) die Bedingungen für Lizenzbezug im Self-Service-Kundenportal („Portalbedingungen“), (vi) Teil B und Teil C dieser AGB, (vii) Teil A dieser AGB.
„Portalbedingungen“ im Sinne dieser AGB sind die Bedingungen für Lizenzbezug im Self-Service-Kundenportal in der jeweils bei der Bestellung bestätigten Fassung, abrufbar unter business-technology-labs.de/agb/kundenportal.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Leistungsänderungen
Angebote von BTL sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung von BTL in Textform oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande. Abweichend hiervon sind die im Kundenportal für den Kunden freigeschalteten bestellbaren Leistungen verbindliche Angebote von BTL zu den angezeigten Listenpreisen und den Konditionen des Rahmenvertrags; der Vertrag kommt dort mit dem Absenden der Bestellung zustande, eine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt nicht. Bestellungen über das Kundenportal richten sich im Übrigen nach § 26 und den Portalbedingungen.
Präsentationen, Produktbeschreibungen Dritter, Machbarkeitsaussagen und Aufwandsschätzungen sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen und keine Garantien. Eine Garantie übernimmt BTL nur, wenn sie ausdrücklich als solche in Textform bezeichnet ist.
Jede Partei kann Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform verlangen. BTL prüft das Änderungsverlangen innerhalb von zehn Werktagen und teilt dem Kunden die Auswirkungen auf Leistungsinhalt, Termine und Vergütung mit. Übersteigt der Prüfungsaufwand vier Stunden, ist er nach § 5 zu vergüten; hierauf weist BTL vorab hin. Die Änderung wird erst mit beiderseitiger Bestätigung in Textform verbindlich; bis dahin wird auf der bisherigen Grundlage weitergearbeitet.
§ 3 Leistungserbringung, Personaleinsatz, Subunternehmer
BTL erbringt ihre Leistungen mit sorgfältig ausgewähltem, fachlich qualifiziertem Personal. Der Einsatz von Subunternehmern ist zulässig; für deren Verhalten haftet BTL wie für eigenes Verhalten.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen. Namentlich benannte Schlüsselpersonen werden nur eingesetzt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist; BTL informiert den Kunden vorab, wenn sie eine namentlich vereinbarte Person durch eine Person vergleichbarer Qualifikation ersetzt.
Die eingesetzten Personen unterliegen ausschließlich der arbeitsrechtlichen und fachlichen Weisung von BTL. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden findet nicht statt; der Kunde erteilt keine arbeitsbezogenen Einzelweisungen. Die fachliche Abstimmung erfolgt ausschließlich zwischen den benannten Ansprechpartnern. Es handelt sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung, und beide Parteien wirken darauf hin, dass die Zusammenarbeit auch tatsächlich nicht als solche durchgeführt wird.
Die Leistungen werden nach Wahl von BTL aus deren Betriebsstätte oder per Fernzugriff erbracht. Eine Leistungserbringung vor Ort erfolgt nur, soweit sie vereinbart oder erforderlich ist.
Regelarbeitszeit sind Werktage von Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von BTL.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde erkennt seine Mitwirkungsleistungen als vertragliche Pflichten und als Voraussetzung der Leistungserbringung an. Sie sind unentgeltlich und rechtzeitig zu erbringen.
Der Kunde benennt in Textform einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie einen Vertreter und hält deren Kontaktdaten aktuell.
Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit: die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Testdaten, Zugänge zu Systemen, Netzen und Arbeitsplätzen, die erforderlichen Lizenzen, Administrationsrechte und Rechte Dritter, eine geeignete Systemumgebung sowie fachkundige Ansprechpersonen für Rückfragen.
Der Kunde sichert seine Daten vor jedem Eingriff von BTL in seine Systeme nach dem Stand der Technik, mindestens jedoch täglich, und stellt sicher, dass verlorene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Dies gilt nicht, soweit eine Datensicherung ausdrücklich als Leistung von BTL vereinbart ist.
Der Kunde verantwortet die Zulässigkeit der von ihm eingebrachten Daten und Inhalte sowie die Einhaltung der für ihn geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.
Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen. BTL kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand, insbesondere Wartezeiten und verlängerte Personalbereitstellung, nach den vereinbarten Sätzen abrechnen. Die Rechte aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung, Aufwandsermittlung, Nebenkosten, Preisanpassung
Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise, hilfsweise die jeweils gültige Preis- und Stundensatzliste von BTL.
Soweit kein Festpreis ausdrücklich vereinbart ist, wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Ein Personentag entspricht acht Zeitstunden je Person. Die Abrechnung erfolgt je angefangener Viertelstunde auf Grundlage der von BTL geführten Leistungsnachweise, die dem Kunden monatlich zur Verfügung gestellt werden.
Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit werden nur nach vorheriger Abstimmung in Textform erbracht und mit folgenden Zuschlägen berechnet: 50 Prozent an Samstagen und Sonntagen sowie 100 Prozent an gesetzlichen Feiertagen am Sitz von BTL.
Bei Terminen außerhalb von Münster trägt der Kunde die Reisekosten. Berechnet werden Bahnfahrten in der ersten Klasse oder Fahrten mit dem Pkw mit 0,40 Euro je Kilometer sowie Kosten für den öffentlichen Nahverkehr, Taxi und Parken nach Beleg. Ab einer Entfernung von 100 Kilometern können eine Hotelübernachtung mit Frühstück sowie ein Flug in der Economy-Klasse hinzukommen. Reisezeit wird mit 50 Prozent des vereinbarten Tagessatzes berechnet. BTL reist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
Paketleistungen, insbesondere Beratungskontingente, sind zu 50 Prozent nach Beauftragung und zu 50 Prozent nach vollständiger Leistungserbringung fällig. Beratungskontingente sind für sechs Monate ab Beauftragung abrufbar; danach gelten sie als erbracht und sind vollständig zu vergüten.
Für wiederkehrende Leistungen kann BTL die Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Kalenderjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anpassen. Die Anpassung ist der Höhe nach begrenzt auf die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen seit der letzten Anpassung. Sinken die maßgeblichen Kosten, gibt BTL die Senkung nach denselben Maßstäben weiter. BTL kündigt die Anpassung mindestens 30 Kalendertage vor Wirksamwerden in Textform an und weist die maßgebliche Indexveränderung auf Verlangen nach.
Übersteigt eine Anpassung nach Absatz 6 fünf Prozent der bisherigen Vergütung, kann der Kunde den betroffenen Vertrag innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform kündigen. Auf dieses Recht und die Frist weist BTL in der Mitteilung gesondert hin. Für Cloud-Leistungen gilt § 27 vorrangig.
§ 6 Rechnungsstellung, Zahlung, Verzug
Aufwandsbezogene Leistungen werden monatlich nachträglich abgerechnet, Festpreise nach dem vereinbarten Zahlungsplan, Cloud-Leistungen nach § 27. BTL ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Rechnungen werden elektronisch übermittelt. Der Kunde stellt den Empfang elektronischer Rechnungen im strukturierten Format nach der Norm EN 16931 sowie eine hierfür geeignete E-Mail-Adresse sicher.
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; für Cloud-Leistungen und Softwarelizenzen Dritter gilt § 27 vorrangig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei BTL. Skonto ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
Einwendungen gegen eine Rechnung hat der Kunde innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang in Textform zu erheben und zu begründen. Nach fruchtlosem Ablauf gilt die Rechnung als genehmigt, sofern BTL bei Rechnungsstellung auf die Frist und die Folgen ihrer Versäumung hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro; die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB bleiben vorbehalten.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur in demselben Umfang zu.
Beanstandungen aus einer Leistungsart berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen für eine andere Leistungsart; insbesondere berechtigen Einwendungen gegen Beratungsleistungen nicht zur Zurückhaltung von Lizenz- und Cloud-Vergütungen.
§ 7 Bonität, Kreditlimit, Sicherheiten
BTL ist berechtigt, vor und während der Vertragslaufzeit Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; das berechtigte Interesse liegt in der Absicherung des Vorleistungs- und Ausfallrisikos, das BTL aus ihren Bezugsverträgen trägt. BTL informiert hierüber nach Art. 13 und 14 DSGVO.
BTL kann dem Kunden ein Kreditlimit einräumen. Bestellungen, die zu einer Überschreitung führen würden, kann BTL ablehnen oder von einer Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig machen.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann BTL die Leistung nach § 321 BGB verweigern und eine angemessene Sicherheit verlangen.
§ 8 Leistungsverweigerung und Sperrung
Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung – mindestens jedoch zwei Monatsvergütungen oder 1.000 Euro – länger als 30 Kalendertage in Verzug, kann BTL die betroffenen Leistungen ganz oder teilweise sperren.
Die Sperrung setzt eine vorherige Mahnung sowie eine gesonderte Sperrandrohung in Textform mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen voraus.
Eine Sperrung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde die Forderung substantiiert und schlüssig bestreitet und erhebliche Zweifel an ihrer Berechtigung bestehen.
BTL wählt stets das mildeste geeignete Mittel und beschränkt die Sperrung auf die von der Zahlungsstörung betroffenen Leistungen.
Während der Sperrung werden Daten des Kunden nicht gelöscht. BTL räumt dem Kunden auf Verlangen ein angemessenes Zeitfenster zum Export seiner Daten ein und macht kein Zurückbehaltungsrecht an personenbezogenen Daten geltend.
Die Zahlungspflicht des Kunden besteht während der Sperrung fort. BTL hebt die Sperrung unverzüglich nach Wegfall ihres Grundes auf und dokumentiert Anlass, Zeitpunkt und Umfang der Maßnahme.
Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 kann BTL den Zugang zum Kundenportal sperren, wenn ein Missbrauch von Zugangsdaten vorliegt oder ein erheblicher Verstoß gegen die Portalbedingungen trotz Abmahnung fortdauert. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Ferner kann BTL den Portalzugang beschränken und einzelne Produkte nicht freischalten, insbesondere bei Überschreitung eines eingeräumten Kreditlimits, bei negativer Bonitätsauskunft oder wenn der Erfüllung außenwirtschaftsrechtliche Hindernisse entgegenstehen; eine bereits ausgelöste Bestellung bleibt davon unberührt.
§ 9 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
An den für den Kunden erstellten und vereinbarungsgemäß bezahlten Arbeitsergebnissen räumt BTL dem Kunden ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung für die eigenen internen Geschäftszwecke ein. Die Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.
Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
An vorbestehendem Know-how, Methoden, Templates, Werkzeugen und Bausteinen von BTL sowie an deren Weiterentwicklungen verbleiben sämtliche Rechte bei BTL. BTL bleibt berechtigt, das bei der Leistungserbringung erworbene allgemeine Wissen frei zu verwenden.
Für Software und Cloud-Leistungen Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers (§ 25).
§ 10 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke des Vertrages.
Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, sowie soweit eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht besteht.
Die Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG und verpflichten ihre Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend.
Die Verpflichtung besteht für drei Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie bis zum Wegfall der Geheimniseigenschaft.
§ 11 Datenschutz
Soweit BTL im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser wird gemeinsam mit dem jeweiligen Auftrag geschlossen. Der Kunde ist insoweit Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Soweit BTL Lizenzen und Cloud-Leistungen lediglich weiterverkauft und dabei nicht über delegierte Administrationsrechte oder beauftragte Leistungen auf die Systeme des Kunden zugreift, verarbeitet sie keine personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden. Für die Verarbeitung durch den Hersteller gelten dessen Datenschutzbedingungen, insbesondere der Microsoft Products and Services Data Protection Addendum, unmittelbar im Verhältnis zwischen Kunde und Hersteller.
Für die Bereitstellung des Kundenportals und die Abwicklung der dort ausgelösten Bestellungen verarbeitet BTL personenbezogene Daten der vom Kunden benannten Nutzer und Ansprechpartner, insbesondere Namen, geschäftliche Kontaktdaten, Zugangs- und Protokolldaten sowie Bestell- und Abrechnungsdaten. BTL verarbeitet diese Daten als Verantwortliche zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden sowie zur Verwaltung der Geschäftsbeziehung, zur Sicherheit des Portals und zur Bonitätsprüfung auf Grundlage ihres berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); ist die betroffene Person selbst Vertragspartei, beruht die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die Distributorin betreibt die Plattform als Auftragsverarbeiterin von BTL auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrages. Soweit BTL über delegierte Administrationsrechte oder beauftragte Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Absatz 1.
Für Daten, die BTL zu eigenen Zwecken verarbeitet – insbesondere zur Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung, Bonitätsprüfung und Wahrung eigener Rechtsansprüche –, ist BTL selbst Verantwortliche.
Der Kunde erteilt die allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Die jeweils aktuelle Liste stellt BTL auf Anfrage zur Verfügung. BTL informiert über beabsichtigte Änderungen unverzüglich in Textform. Der Kunde kann innerhalb von zehn Kalendertagen ab Zugang aus einem spezifischen, datenschutzrechtlich begründeten Anlass in Textform widersprechen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Kunde den betroffenen Leistungsteil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; im Voraus gezahlte Vergütungen werden zeitanteilig erstattet.
Eine Verarbeitung in Drittländern erfolgt nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nach Kapitel V DSGVO. BTL dokumentiert die maßgeblichen Grundlagen und legt sie auf Verlangen vor.
Ein Zurückbehaltungsrecht an personenbezogenen Daten des Kunden macht BTL nicht geltend. Nach Beendigung des Vertrages werden die Daten nach Wahl des Kunden herausgegeben oder gelöscht; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 12 Informationssicherheit, Datensicherung, regulatorische Anforderungen
BTL unterhält technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik und überprüft sie mindestens jährlich; das erreichte Schutzniveau darf nicht unterschritten werden. Eine Übersicht der Maßnahmen stellt BTL auf Anfrage zur Verfügung.
BTL meldet dem Kunden Sicherheitsvorfälle, die dessen Daten oder Systeme betreffen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, an die benannten Kontakte und unterstützt bei der Aufklärung.
Die Verantwortung für die Sicherung der Daten des Kunden liegt beim Kunden, soweit eine Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von BTL vereinbart ist. Eine Speicherung auf Systemen von BTL genügt hierfür nicht.
Unterliegt der Kunde besonderen regulatorischen Anforderungen – etwa als Einrichtung im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie und ihrer nationalen Umsetzung, als Finanzunternehmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) oder aufgrund aufsichtsrechtlicher Auslagerungsvorgaben –, teilt er dies vor Vertragsschluss in Textform mit. Hieraus folgende Zusatzpflichten, insbesondere erweiterte Prüf-, Informations-, Melde- und Exit-Rechte, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert vergütet.
§ 13 Haftung
BTL haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – haftet BTL begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die Nettovergütung, die der Kunde in den letzten drei Monaten vor dem schädigenden Ereignis für den betroffenen Vertrag an BTL gezahlt hat. Hat der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Monate bestanden, tritt an die Stelle dieses Betrages die für die vereinbarte Laufzeit geschuldete Nettovergütung, höchstens jedoch der Betrag von drei Monatsraten.
Für Cloud-Leistungen und Softwarelizenzen Dritter ist die Haftung nach Absatz 2 begrenzt auf die Nettovergütung, die der Kunde in den letzten drei Monaten vor dem schädigenden Ereignis für das betroffene Abonnement gezahlt hat. Wird das Abonnement jährlich abgerechnet, tritt an die Stelle dieses Betrages ein Viertel der für die laufende Vertragsperiode vereinbarten Nettovergütung des betroffenen Abonnements. BTL überlässt diese Leistungen lediglich weiter, ist weder Herstellerin noch Betreiberin und schuldet keine über den jeweiligen Herstellerstandard hinausgehende Beschaffenheit oder Verfügbarkeit; ergänzend gilt § 25.
Unbeschadet des Absatzes 1 gilt: BTL haftet nicht für Fehler, Ausfälle, Funktionsänderungen oder die Nichtverfügbarkeit des Kundenportals und der Plattform der Distributorin sowie nicht für Fehler und Ausfälle der Cloud-Dienste des Herstellers, soweit BTL diese nicht zu vertreten hat. BTL haftet ferner nicht für Bestellungen, Änderungen und Zuweisungen, die der Kunde oder seine Nutzer im Kundenportal selbst auslösen, für die Folgen versäumter Storno- und Kündigungsfristen sowie nicht für verbrauchsbasierte Leistungen im Sinne des § 28, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt. Auf Verlangen tritt BTL dem Kunden etwaige eigene Ansprüche gegen Distributorin oder Hersteller erfüllungshalber ab.
Im Übrigen ist die Haftung von BTL ausgeschlossen. Insbesondere haftet BTL bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktions- und Betriebsunterbrechungen sowie mittelbare Schäden, soweit diese nicht zum vertragstypischen Schaden im Sinne des Absatzes 2 gehören.
Für den Verlust von Daten haftet BTL nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 4 Abs. 4) für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BTL sowie für vorvertragliche und deliktische Ansprüche.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere aus der Verletzung von Mitwirkungs-, Prüf- und Anzeigepflichten, ist anzurechnen.
§ 14 Höhere Gewalt und Störungen in der Vorleistungskette
Wird BTL durch höhere Gewalt oder durch sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und nicht zu vertretende Umstände an der Leistungserbringung gehindert, verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Sanktionen, Störungen von Netzzugängen sowie Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten.
Als nicht zu vertretender Umstand gilt auch die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Hersteller oder Distributoren, sofern BTL ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und den Kunden unverzüglich informiert.
Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden zeitanteilig erstattet; weitergehende Ansprüche wegen der Behinderung bestehen nicht.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistungen. Dauerschuldverhältnisse laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit und verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Für Cloud-Leistungen gelten die §§ 26 und 31 vorrangig.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Beruht der wichtige Grund auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich.
Ein wichtiger Grund für BTL liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen oder länger als 30 Kalendertage in Verzug ist, eine nach § 7 verlangte Sicherheit nicht fristgerecht stellt, trotz Abmahnung erheblich gegen Nutzungs-, Compliance- oder Mitwirkungspflichten verstößt oder seine Zahlungen einstellt.
Kündigungen bedürfen der Textform.
Nach Vertragsende rechnet BTL die bis dahin erbrachten Leistungen ab. Auf Verlangen des Kunden unterstützt BTL die geordnete Übergabe an den Kunden oder einen Dritten gegen Vergütung nach § 5; für Cloud-Leistungen gilt § 31 vorrangig. Beide Parteien geben überlassene Unterlagen, Datenträger und Zugänge zurück oder löschen sie.
§ 16 Compliance, Exportkontrolle, Einsatz von KI-Systemen
Beide Parteien halten die für sie geltenden Gesetze ein, insbesondere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, zum Kartellrecht, zur Geldwäscheprävention sowie zum Arbeits- und Arbeitsschutzrecht.
Die Leistungserbringung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Außenwirtschafts-, Zoll- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/821, der EU-Sanktionsverordnungen sowie – soweit anwendbar – US-amerikanischer Exportkontrollvorschriften. Der Kunde sichert zu, dass weder er noch mit ihm verbundene Unternehmen oder wirtschaftlich Berechtigte auf einer Sanktionsliste geführt werden und dass die Leistungen weder unmittelbar noch mittelbar in ein Embargogebiet oder an eine gelistete Person gelangen. BTL kann die Leistung aussetzen oder verweigern, soweit ihre Erbringung gegen solche Vorschriften verstoßen würde; hieraus entstehen keine Ansprüche des Kunden. Der Kunde stellt BTL von Ansprüchen und Sanktionen frei, die auf einer Verletzung dieses Absatzes durch ihn beruhen.
BTL darf zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden werden dabei nur in Systemen verarbeitet, für die vertraglich sichergestellt ist, dass die Daten nicht zum Training von Modellen Dritter verwendet werden und die Anforderungen der §§ 10 und 11 eingehalten sind. Ergebnisse KI-gestützter Werkzeuge werden vor Verwendung durch fachkundige Personen geprüft. Auf Verlangen legt BTL offen, welche Systeme sie für den Kunden einsetzt; der Kunde kann den Einsatz für seinen Auftrag in Textform ausschließen, wobei hieraus resultierender Mehraufwand nach § 5 vergütet wird.
§ 17 Referenznennung
BTL darf den Namen und das Logo des Kunden nach vorheriger Information in ihrer Referenzliste, auf ihrer Website und in Angebotsunterlagen nennen. Der Kunde kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Die Veröffentlichung inhaltlicher Projektdarstellungen, Fallstudien oder Zitate bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.
§ 18 Änderungen dieser AGB
Änderungen dieser AGB bedürfen der Zustimmung des Kunden in Textform. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die die Hauptleistungspflichten betreffen oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verändern. Eine Zustimmungsfiktion allein aufgrund unterbliebenen Widerspruchs tritt nicht ein.
Abweichend von Absatz 1 kann BTL Anpassungen vornehmen, die zur Umsetzung einer geänderten Gesetzeslage, einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder einer behördlichen Anordnung erforderlich sind und den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. BTL teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit und weist auf das Widerspruchsrecht hin. Widerspricht der Kunde innerhalb von vier Wochen ab Zugang in Textform, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; im Voraus gezahlte Vergütungen werden zeitanteilig erstattet.
Für die Weitergabe von Änderungen der Bedingungen von Herstellern und Vorlieferanten gilt § 27 vorrangig.
§ 19 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Individualvereinbarungen haben stets Vorrang und gelten unabhängig von der Einhaltung der Textform.
Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von BTL in Textform auf Dritte übertragen; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. BTL darf ihre Zahlungsansprüche abtreten oder zur Sicherheit übertragen und informiert den Kunden hierüber. § 354a HGB bleibt unberührt.
Ansprüche des Kunden gegen BTL verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen arglistigen Verschweigens.
Bei Meinungsverschiedenheiten befassen zunächst die benannten Ansprechpartner, danach auf Verlangen einer Partei die Geschäftsleitungen beider Parteien den Vorgang innerhalb von 15 Werktagen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Die Einleitung gerichtlicher Verfahren, insbesondere des einstweiligen Rechtsschutzes, bleibt unberührt.
Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Münster, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. BTL ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Teil B – Beratung, Projekte, Managed Services
§ 20 Gegenstand und Vertragstypus
BTL erbringt Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Implementierungs- und Schulungsleistungen sowie Managed Services und Support nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
Die Leistungen werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB kommt nur zustande, soweit die Parteien für einen bestimmten Leistungsteil ausdrücklich in Textform einen Erfolg, ein abnahmefähiges Werk und eine Abnahme vereinbart haben.
Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Kosteneinsparung oder ein bestimmtes Projektergebnis wird nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich als Erfolg vereinbart ist.
Softwarelizenzen und Cloud-Leistungen sind in der Vergütung für Beratungs- und Projektleistungen nicht enthalten. Der Kunde kann Microsoft-Lizenzen wahlweise unmittelbar bei einem anderen Anbieter oder nach Teil C dieser AGB über BTL beziehen.
§ 21 Termine, Projektsteuerung, Abnahme
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verschieben die Termine entsprechend.
Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. BTL zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an; der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme oder benennt die entgegenstehenden Mängel in Textform. Erklärt sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, gilt die Leistung als abgenommen, sofern BTL bei Anzeige der Abnahmebereitschaft auf die Frist und die Folgen hingewiesen hat.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Nutzung der Leistung im Produktivbetrieb gilt als Abnahme, sofern der Kunde nicht zuvor wesentliche Mängel gerügt hat.
Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, soweit dies vereinbart ist.
§ 22 Mängelansprüche bei Werkleistungen
Bei Werkleistungen leistet BTL zunächst Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 13.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn Werktagen ab Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Werktagen ab Entdeckung in Textform zu rügen. § 377 HGB bleibt unberührt.
Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme; § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 23 Managed Services: Servicezeiten, Reaktionszeiten, Verfügbarkeit
Umfang, Servicezeiten und Reaktionszeiten der Managed Services ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Ohne abweichende Vereinbarung gelten die Servicezeiten der Regelarbeitszeit nach § 3 Abs. 5.
Reaktionszeit ist die Zeit von der Störungsmeldung über einen vereinbarten Kanal bis zum Beginn der qualifizierten Bearbeitung. Eine Wiederherstellungs- oder Lösungszeit wird nur zugesagt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
Zeiten geplanter Wartung, Zeiten von Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter sowie Zeiten von Maßnahmen nach § 30 sind aus der Berechnung der Verfügbarkeit ausgenommen.
BTL ist Ansprechpartnerin des Kunden für die von ihr bezogenen Cloud-Leistungen. Supportanfragen sind in Textform an support@btl-muenster.de zu richten; BTL beginnt mit der Bearbeitung an Werktagen in der Regel innerhalb von 48 Stunden nach Eingang. Eine ständige Erreichbarkeit sowie eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit werden nicht geschuldet, soweit hierüber nicht gesondert ein Servicevertrag geschlossen ist. Die Distributorin leistet keinen Support gegenüber Endkunden. Weitergehende Supportleistungen des Herstellers erbringt BTL nur, soweit gesondert vereinbart.
§ 24 Grenzen der Beratung
BTL erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung. Aussagen zu rechtlichen, steuerlichen oder regulatorischen Fragen – insbesondere zu Lizenz-, Datenschutz- und Compliance-Themen – sind unverbindliche Hinweise aus technischer Sicht und ersetzen keine Beratung durch die hierfür zugelassenen Berufsträger. Der Kunde ist für die Einholung entsprechender Beratung selbst verantwortlich.
Teil C – Cloud-Leistungen und Softwarelizenzen Dritter
§ 25 Rechtsstellung von BTL, Einbeziehung von Drittbedingungen
BTL überlässt dem Kunden Cloud-Leistungen und Lizenzen Dritter im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf Grundlage eigener Bezugsverträge mit Herstellern oder Distributoren. BTL ist Microsoft-Partner im indirekten Vertriebsmodell und bezieht die Leistungen über eine Distributorin – derzeit die Cloud Factory GmbH, Hamburg („Distributorin“) –, die unmittelbar mit dem Hersteller abrechnet und die Plattform betreibt, deren Kundenbereich das Kundenportal ist. BTL ist weder Herstellerin noch Betreiberin der Cloud-Leistungen und handelt nicht als Vertreterin des Herstellers oder der Distributorin.
Der Vertrag über die überlassenen Leistungen kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und BTL zustande. BTL ist alleinige Ansprechpartnerin des Kunden in allen kaufmännischen und vertraglichen Fragen sowie im Support. Ansprüche aus dem Leistungsbezug, einschließlich Beanstandungen, Gutschriften und Erstattungen, sind ausschließlich gegenüber BTL geltend zu machen; BTL verfolgt entsprechende Ansprüche ihrerseits gegenüber der Distributorin, soweit diese dafür einzustehen hat. Daneben bestehen die im Vertriebsmodell des Herstellers vorgesehenen unmittelbaren Beziehungen des Kunden zum Hersteller und zur Distributorin, die der Kunde im Verwaltungsportal des Herstellers in einem eigenen Vorgang annimmt; diese sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Umfang, Funktionalität, Verfügbarkeit und Nutzungsbedingungen der Cloud-Leistungen bestimmen sich nach den jeweils gültigen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen des Herstellers, insbesondere dem Microsoft-Kundenvertrag („Microsoft Customer Agreement“, MCA), den Microsoft Product Terms, den anwendbaren Service Level Agreements und dem Microsoft Products and Services Data Protection Addendum. Der Kunde schließt den Microsoft-Kundenvertrag vor der ersten Bereitstellung ab und hält ihn für die Dauer des Bezugs aufrecht. Er ist verpflichtet, diese Bedingungen anzuerkennen, einzuhalten und ihre Einhaltung durch seine Nutzer sicherzustellen. Microsoft-Produkte werden lizenziert und nicht verkauft. BTL stellt die jeweils geltende Fassung vor der ersten Bestellung sowie bei wesentlichen Änderungen zur Verfügung oder benennt die Bezugsquelle.
Die Bedingungen des Herstellers regeln insbesondere Leistungsbeschreibung und Funktionsumfang, Lizenz- und Nutzungsbedingungen, Service Level und Supportpflichten, die Datenschutz- und Sicherheitszusagen des Herstellers sowie Vorgaben zur zulässigen Nutzung und zu Export- und Sanktionsbeschränkungen. Weder BTL noch die Distributorin ändern diese Bedingungen oder setzen sie außer Kraft. BTL schuldet keine über den jeweiligen Herstellerstandard hinausgehende Beschaffenheit oder Verfügbarkeit. Service-Level-Zusagen des Herstellers gelten im Verhältnis zum Kunden nur, soweit BTL entsprechende Ansprüche gegenüber Hersteller oder Distributorin tatsächlich durchsetzen kann; auf Verlangen tritt BTL dem Kunden solche Ansprüche erfüllungshalber ab.
Ändert, beschränkt oder stellt der Hersteller oder die Distributorin eine Cloud-Leistung ein, ist BTL insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit. BTL informiert den Kunden unverzüglich und bietet, soweit möglich, eine gleichwertige Alternative an. Im Voraus gezahlte Vergütungen für nicht mehr erbrachte Leistungszeiträume werden zeitanteilig erstattet.
Der Kunde stellt BTL von sämtlichen Ansprüchen frei, die Hersteller, Distributorin oder Dritte gegen BTL aufgrund eines Verstoßes des Kunden oder seiner Nutzer gegen die einbezogenen Bedingungen erheben, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. BTL informiert den Kunden unverzüglich über solche Ansprüche, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und gibt ohne seine Zustimmung kein Anerkenntnis ab, soweit ihr dies zumutbar ist.
§ 26 Bestellung, Laufzeit, Verlängerung, Stornierung
Bestellungen sind verbindlich. Dies gilt auch für Bestellungen, die der Kunde selbst über das von BTL bereitgestellte Kundenportal auslöst. Die dort für den Kunden freigeschalteten bestellbaren Leistungen sind verbindliche Angebote von BTL zu den angezeigten Listenpreisen und den Konditionen des Rahmenvertrags; der Kunde nimmt ein Angebot an, indem er die Bestellung im Portal absendet, und der Vertrag kommt mit dem Absenden zustande. Eine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt nicht. Die Bestellung wird automatisiert an Distributorin und Hersteller weitergeleitet und unmittelbar oder zu einem vom Kunden gewählten späteren Zeitpunkt ausgeführt; BTL hat keine technische Möglichkeit, eine ausgelöste Bestellung vorher zu prüfen, zu bestätigen oder zu verhindern. Mit der Bereitstellung beginnt die Laufzeit der bestellten Leistung.
Der Kunde prüft deshalb vor dem Absenden eigenverantwortlich Produkt, Lizenzanzahl, Abrechnungsrhythmus, Laufzeit und Preis. Er stellt sicher, dass nur bevollmächtigte Personen Bestellungen auslösen; BTL darf auf die Bevollmächtigung der unter den Zugangsdaten des Kunden handelnden Personen vertrauen. Das Kundenportal wird in der jeweils verfügbaren Fassung als Standardsoftware bereitgestellt; Einzelheiten, insbesondere zu Zugangsdaten, Verfügbarkeit und Funktionsumfang, regeln die Portalbedingungen.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern nicht. Auch die Bedingungen des Herstellers sehen kein Widerrufs- oder Rückgaberecht vor; maßgeblich sind allein die Storno- und Erstattungsregeln nach den Absätzen 8 bis 11.
Die Laufzeit richtet sich nach der Bestellung bzw. der Auftragsbestätigung und entspricht der vom Hersteller vorgegebenen Laufzeit; sie beträgt einen Monat, zwölf oder sechsunddreißig Monate. § 31 bleibt unberührt.
Der Vertrag verlängert sich jeweils um die gleiche Laufzeit, wenn der Kunde die Verlängerung nicht spätestens 30 Kalendertage – bei einmonatiger Laufzeit spätestens zehn Kalendertage – vor dem Laufzeitende in Textform gegenüber BTL beendet. Diese Frist ist erforderlich, damit BTL die Beendigung gegenüber Distributorin und Hersteller rechtzeitig veranlassen kann. Bietet das Kundenportal eine eigene Möglichkeit, die automatische Verlängerung zu beenden, steht deren fristgerechte Nutzung der Mitteilung gleich.
BTL weist den Kunden in der Regel vor einer bevorstehenden automatischen Verlängerung auf den Verlängerungstermin hin. Ein Anspruch auf einen solchen Hinweis besteht nicht; ein unterbliebener oder verspäteter Hinweis lässt die Wirkung der Verlängerung und die Zahlungspflicht unberührt. Laufzeitende und Verlängerungstermin kann der Kunde jederzeit im Kundenportal einsehen; die Verantwortung für die rechtzeitige Beendigung liegt beim Kunden.
Der Kunde ist für die gesamte gewählte Laufzeit an die bestellte Lizenzanzahl gebunden. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit ist ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 15 Abs. 2) sowie § 31 bleiben unberührt. Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Kunde die Cloud-Leistung nicht oder nicht vollständig nutzt. Eine Erhöhung der Lizenzanzahl ist im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen möglich und bindet den Kunden bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode. Für einzelne Produkte bestehen besondere Vorgaben des Herstellers, etwa Mindest- oder Höchstmengen im Verhältnis zu vorhandenen Basislizenzen.
Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung einer Bestellung, auf Verringerung der Lizenzanzahl oder auf Erstattung besteht nicht. BTL leitet ein entsprechendes Verlangen an Distributorin und Hersteller weiter, soweit deren Bedingungen dies im jeweiligen Zeitpunkt zulassen, und gibt eine hierfür tatsächlich erhaltene Erstattung an den Kunden weiter.
Nach den derzeit von Microsoft veröffentlichten Bedingungen für das New-Commerce-Modell ist eine Stornierung oder Verringerung nur innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bestellung, ab Hinzufügung weiterer Lizenzen oder ab Verlängerung vorgesehen, verbunden mit einer taggenau anteiligen Erstattung. Diese Angabe dient der Orientierung und erfolgt ohne Gewähr; maßgeblich sind allein die jeweils geltenden Herstellerbedingungen, die der Hersteller jederzeit ändern kann. Für einzelne Produkte und für den Wechsel auf ein höherwertiges Produkt gelten abweichende oder keine Stornoregeln.
Ein Verlangen nach Absatz 8 muss BTL so rechtzeitig in Textform zugehen, dass BTL es innerhalb des jeweils geltenden Herstellerfensters weiterleiten kann, im Regelfall innerhalb von drei Kalendertagen ab dem auslösenden Vorgang. Geht das Verlangen später zu, leitet BTL es weiter, solange das Fenster noch offen ist. Für den Erfolg der Weiterleitung übernimmt BTL keine Gewähr.
Der Kunde unterrichtet sich vor der Bestellung selbst über die jeweils geltenden Storno- und Erstattungsregeln des Herstellers und prüft seinen Bedarf.
Endet der Bezugsvertrag von BTL mit Distributorin oder Hersteller aus von BTL nicht zu vertretenden Gründen, kann BTL den Vertrag zum selben Zeitpunkt kündigen; § 25 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 27 Preise, Rabatt, Zahlung, Weitergabe von Änderungen der Vorleistungsbedingungen
Im Kundenportal und in den Angeboten von BTL werden die jeweils gültigen Listenpreise angezeigt. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Individuell vereinbarte Rabatte sind in den angezeigten Listenpreisen nicht enthalten; ein im Rahmenvertrag vereinbarter Rabatt wird bei der Rechnungsstellung von den Listenpreisen abgezogen und in der Rechnung ausgewiesen. BTL kann den Rabatt, etwa aufgrund geänderter Einkaufskonditionen, mit einer Ankündigungsfrist von 30 Kalendertagen in Textform mit Wirkung für künftige Bestellungen und für die jeweils nächste Verlängerungsperiode anpassen; für bereits laufende Vertragsperioden bleibt der bei Bestellung geltende Rabatt unverändert.
Abrechnungsrhythmus und Laufzeit sind voneinander unabhängig und werden im Angebot, im Kundenportal bzw. in der Auftragsbestätigung jeweils gesondert ausgewiesen. Der Abrechnungsrhythmus ist monatlich oder jährlich; die Laufzeit beträgt einen Monat, zwölf oder sechsunddreißig Monate. Eine zwölfmonatige Laufzeit kann monatlich abgerechnet werden, ohne dass dies die Bindung an die Laufzeit berührt.
Monatlich abgerechnete Leistungen werden nachträglich für den abgelaufenen Abrechnungsmonat in Rechnung gestellt. Jährlich abgerechnete Leistungen werden zu Beginn der jeweiligen Laufzeit für die gesamte Laufzeit in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, sobald BTL die entsprechende Abrechnung ihrer Distributorin vorliegt.
Rechnungen über Cloud-Leistungen und Softwarelizenzen Dritter sind abweichend von § 6 Abs. 3 ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit im Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass BTL die Leistungen im eigenen Namen vorfinanziert und ihrerseits gegenüber ihrer Distributorin kurzfristig zur Zahlung verpflichtet ist.
BTL kann eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit verlangen, wenn die Bonitätsprüfung nach § 7 dies nahelegt oder ein eingeräumtes Kreditlimit überschritten würde.
Die Preise sind für die Dauer der jeweiligen Laufzeit fest. Zum Beginn einer Verlängerungsperiode kann BTL die Preise anpassen, soweit sich ihre Einstandspreise verändert haben; sie kündigt dies mindestens 30 Kalendertage vorher in Textform an und weist die Veränderung auf Verlangen nach. Kostensenkungen gibt BTL nach denselben Maßstäben weiter.
Abweichend von Absatz 6 Satz 1 gilt: Erhöht der Hersteller oder die Distributorin die Preise mit Wirkung für bereits bestehende Verträge, oder ändern sich hoheitlich veranlasste Abgaben, Steuern oder gesetzliche Umlagen, kann BTL diese Änderung auch während einer laufenden Laufzeit betragsmäßig eins zu eins und ohne Erhöhung ihrer Marge weitergeben. Senken der Hersteller oder die Distributorin die Preise mit Wirkung für bestehende Verträge, oder entfallen oder verringern sich solche Abgaben, gibt BTL dies nach denselben Maßstäben und im selben Umfang an den Kunden weiter. Die Weitergabe wird mindestens 30 Kalendertage vorher in Textform angekündigt und auf Verlangen nachgewiesen.
Übersteigt eine Erhöhung nach Absatz 7 fünf Prozent des bisherigen Preises der betroffenen Cloud-Leistung, kann der Kunde diese Cloud-Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform kündigen. BTL weist in der Mitteilung auf dieses Recht und die Frist hin.
Ändern Hersteller oder Distributorin sonstige für die Cloud-Leistungen geltende Bedingungen, gibt BTL diese Änderungen weiter, soweit sie ihnen ihrerseits unterliegt, und informiert den Kunden unverzüglich nach eigener Kenntnis in Textform. Der Kunde kann innerhalb von zehn Kalendertagen widersprechen; ist die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen BTL dann nicht möglich oder nicht zumutbar, kann jede Partei die betroffene Cloud-Leistung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütungen werden zeitanteilig erstattet.
§ 28 Verbrauchsbasierte Cloud-Leistungen (insbesondere Microsoft Azure)
Verbrauchsbasierte Cloud-Leistungen, insbesondere Microsoft Azure, werden nach tatsächlicher Nutzung abgerechnet. Der Kunde zahlt für die tatsächlich in Anspruch genommenen Ressourcen, etwa Rechenleistung, Speicher und Datenübertragung. Die Höhe der monatlichen Vergütung steht deshalb nicht im Voraus fest, sondern hängt allein von der Nutzung im Verantwortungsbereich des Kunden ab.
Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich auf Grundlage der vom Hersteller gemessenen und über die Distributorin an BTL gemeldeten Verbrauchsdaten zu den jeweils gültigen Listenpreisen abzüglich des vereinbarten Rabatts.
Eine automatische Kostenobergrenze besteht nicht. Der Kunde überwacht und steuert seinen Verbrauch eigenverantwortlich. Der Hersteller stellt hierfür Werkzeuge wie Kostenanalyse, Budgets und Benachrichtigungen bereit; deren Einrichtung und Nutzung liegt beim Kunden. Auf Wunsch unterstützt BTL den Kunden hierbei gegen gesonderte Vergütung.
Zu vergüten ist der gesamte Verbrauch, der über den Tenant und die Abonnements des Kunden ausgelöst wird. Das gilt auch für unbeabsichtigten Verbrauch, etwa durch Fehlkonfiguration, nicht abgeschaltete Ressourcen, automatische Skalierung oder die Nutzung kompromittierter Zugangsdaten, soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
Reservierungen, Savings Plans und vergleichbare Vorab-Commitments binden den Kunden für die gewählte Laufzeit. Die Vergütung hierfür ist auch bei ausbleibender oder geringerer Nutzung geschuldet. Ob und in welchem Umfang der Hersteller einen Umtausch oder eine Erstattung zulässt, richtet sich allein nach den jeweils geltenden Herstellerbedingungen.
§ 29 Nutzung, Lizenz-Compliance, Administrationsrechte, Migration
Die Bereitstellung und Verwaltung der Cloud-Leistungen setzt voraus, dass der Kunde im Verwaltungsportal des Herstellers die im indirekten Vertriebsmodell vorgesehenen Partnerbeziehungen zu BTL als Reseller und zur Distributorin annimmt und die damit verbundenen delegierten Administrationsrechte (GDAP) einräumt. Diese Annahme erfolgt in einem eigenen Vorgang gegenüber dem Hersteller und ist technische Voraussetzung dafür, dass Lizenzen bereitgestellt und verwaltet werden können. Über Umfang und Dauer der Rechte entscheidet der Kunde eigenverantwortlich im Verwaltungsportal des Herstellers; er kann sie dort jederzeit einsehen, anpassen und beenden. Werden die Rechte eingeschränkt oder beendet, können BTL und die Distributorin die Bereitstellung und Verwaltung insoweit nicht mehr erbringen; die Zahlungspflicht für laufende Abonnements und für angefallenen Verbrauch nach § 28 bleibt davon unberührt.
Der Kunde stellt sicher, dass die Anzahl der genutzten Lizenzen jederzeit der Anzahl der bestellten Lizenzen entspricht. Wird eine Übernutzung festgestellt, ist der Kunde zur Nachlizenzierung zum jeweils gültigen Preis für den Zeitraum der Übernutzung verpflichtet; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
Der Kunde duldet Prüfungen der Lizenznutzung durch Hersteller, Distributorin oder von diesen beauftragte Dritte und wirkt daran auf eigene Kosten mit, soweit BTL hierzu ihrerseits verpflichtet ist. Audits erfolgen mit angemessener Vorankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten und unter Wahrung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden. Stellt eine Prüfung eine nicht lizenzierte Nutzung fest, trägt der Kunde die daraus folgenden Nachlizenzierungs- und Prüfkosten, soweit sie an BTL weitergegeben werden.
Bei der Übernahme bestehender Abonnements von einem anderen Anbieter oder Distributor sichert der Kunde zu, dass die Migration von einer bevollmächtigten Person freigegeben ist, das erforderliche Herstellervertragsverhältnis abgeschlossen ist und fortbesteht, die erforderlichen Administrationsrollen eingerichtet und dokumentiert sind, automatische Verlängerungen bei bisherigen Bezugsquellen rechtzeitig deaktiviert wurden und Lizenz- und Nutzerzahlen zutreffend mitgeteilt sind. Der Kunde verantwortet die Beendigung bestehender Bezugsverhältnisse sowie die Vermeidung von Doppellizenzierungen und hieraus entstehender Doppelzahlungen.
Der Kunde nutzt die Cloud-Leistungen nicht und lässt nicht zu, dass sie genutzt werden für die Verbreitung von Schadsoftware oder unerwünschten Nachrichten, für Handlungen, die auf unbefugten Zugriff gerichtet sind oder Systeme Dritter stören, für einen außergewöhnlich hohen oder unkontrollierten Ressourcenverbrauch, für die Verletzung von Rechten Dritter sowie für Inhalte oder Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen.
Der Kunde stellt BTL von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten aus diesem Paragraphen beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung; § 25 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 30 Maßnahmen von Herstellern und Distributoren
Sperren oder beschränken Hersteller oder Distributorin die Cloud-Leistungen aufgrund eines Verhaltens des Kunden oder seiner Nutzer, berührt dies die Zahlungspflicht des Kunden nicht. BTL informiert den Kunden unverzüglich, wirkt auf eine Aufhebung hin und macht kein Zurückbehaltungsrecht an personenbezogenen Daten geltend.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 bis 4 finden auf solche Maßnahmen Dritter keine Anwendung, soweit BTL sie nicht zu vertreten hat.
Zeiten einer solchen Sperrung sind aus der Berechnung der Verfügbarkeit ausgenommen.
§ 31 Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten
Soweit die überlassenen Leistungen Datenverarbeitungsdienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) sind und BTL insoweit Anbieterin im Sinne dieser Verordnung ist, gehen die Regelungen dieses Paragraphen den §§ 15 und 26 vor.
Der Kunde kann den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder die Überführung in eine eigene Infrastruktur jederzeit verlangen. Die Ankündigungsfrist beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang des Wechselverlangens bei BTL. Daran schließt sich ein Übergangszeitraum von mindestens 30 Kalendertagen an, in dem BTL den Wechsel unterstützt; der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
BTL unterstützt den Wechsel nach Treu und Glauben, stellt die exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit und informiert über verfügbare Verfahren und Formate. Zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder zur Entwicklung neuer Technologien ist BTL nicht verpflichtet.
Wechselentgelte werden nur bis zum 11. Januar 2027 und nur in Höhe der BTL tatsächlich entstehenden Kosten berechnet; ab dem 12. Januar 2027 erfolgt der Wechsel entgeltfrei. Vereinbarte Vergütungen für den Leistungsbezug bis zum Wirksamwerden der Beendigung bleiben unberührt.
Soweit BTL die Cloud-Leistung lediglich weiterverkauft und der Wechselvorgang technisch beim Hersteller liegt, leitet BTL das Wechselverlangen unverzüglich weiter, unterstützt den Kunden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und tritt ihm auf Verlangen entsprechende Ansprüche gegen Hersteller und Distributorin ab.
Nach Abschluss des Wechsels und Ablauf des Übergangszeitraums löscht BTL die Daten des Kunden; gesetzliche Aufbewahrungspflichten und § 11 bleiben unberührt.
Business Technology GmbH, Ahausweg 10, 48161 Münster · Amtsgericht Münster HRB 23386 · Geschäftsführer: Johann Kortsch · USt-IdNr. DE461448667 · info@btl-muenster.de
